Sitzung: 25.05.2021 Kreistag Greiz
Beschluss: einstimmig angenommen
Abstimmung: Ja: 43
Vorlage: 3757/2021
Der
Kreistag beschließt die Änderung von „§ 14 Bekanntmachungsregeln“ der
Hauptsatzung des Landkreises Greiz. Die Bestimmung wird wie folgt beschlossen:
§ 14 Bekanntmachungsregeln
(1) Satzungen und Rechtsverordnungen des Landkreises werden im
"Amtsblatt für den Landkreis Greiz" öffentlich bekannt gemacht.
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder
Erläuterungen Bestandteile einer Satzung oder Rechtsverordnung, so kann die
öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch erfolgen, dass sie beim
Landratsamt niedergelegt werden und auf die Niederlegung bei der öffentlichen
Bekanntmachung der übrigen Teile der Satzung oder Rechtsverordnung hingewiesen
wird.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Kreistages und seiner
Ausschüsse sind gemäß § 35 Abs. 6 ThürKO i. V. m. § 112 ThürKO spätestens am
vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich
öffentlich bekannt zu machen. Die ortsübliche Bekanntmachung wird auf der
Internetseite des Landkreises Greiz unter dem Punkt „Bürgerinformationssystem“
vollzogen. Gleiches gilt für die ortsübliche Bekanntmachung gefasster
Beschlüsse gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 112 ThürKO.
(4) Alle sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Greiz,
insbesondere öffentliche Zustellungen nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs-
und Vollstreckungsgesetz sowie der Erlass von Allgemeinverfügungen werden auf
der Internetseite des Landkreises Greiz unter dem Punkt „Öffentliche
Bekanntmachung“ vollzogen.
(5) Kann die in den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Bekanntmachungsform
wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht
eingehalten werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche
Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine
ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet. Satzungen und
Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der Form,
in der sie sonst öffentlich bekannt zu machen wären, zu veröffentlichen; auf
die Form ihrer Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. Entsprechendes gilt für
die in den Absätzen 3 und 4 geregelten Fälle.
(6) Die Geltung vorrangiger bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen
bleibt unberührt.