Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 43

Der Kreistag beschließt die Änderung von „§ 14 Bekanntmachungsregeln“ der Hauptsatzung des Landkreises Greiz. Die Bestimmung wird wie folgt beschlossen:

 

 

§ 14 Bekanntmachungsregeln

 

(1) Satzungen und Rechtsverordnungen des Landkreises werden im "Amtsblatt für den Landkreis Greiz" öffentlich bekannt gemacht.  

 

(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen Bestandteile einer Satzung oder Rechtsverordnung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch erfolgen, dass sie beim Landratsamt niedergelegt werden und auf die Niederlegung bei der öffentlichen Bekanntmachung der übrigen Teile der Satzung oder Rechtsverordnung hingewiesen wird.

 

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Kreistages und seiner Ausschüsse sind gemäß § 35 Abs. 6 ThürKO i. V. m. § 112 ThürKO spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Die ortsübliche Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Landkreises Greiz unter dem Punkt „Bürgerinformationssystem“ vollzogen. Gleiches gilt für die ortsübliche Bekanntmachung gefasster Beschlüsse gemäß § 40 Abs. 2 ThürKO i. V. m. § 112 ThürKO.

 

(4) Alle sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Greiz, insbesondere öffentliche Zustellungen nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz sowie der Erlass von Allgemeinverfügungen werden auf der Internetseite des Landkreises Greiz unter dem Punkt „Öffentliche Bekanntmachung“ vollzogen.

 

(5) Kann die in den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Bekanntmachungsform wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht eingehalten werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet. Satzungen und Rechtsverordnungen sind unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der Form, in der sie sonst öffentlich bekannt zu machen wären, zu veröffentlichen; auf die Form ihrer Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. Entsprechendes gilt für die in den Absätzen 3 und 4 geregelten Fälle.

 

(6) Die Geltung vorrangiger bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen bleibt unberührt.